Cannabis Social Club Freilassing e.V.



Cannabis Social Club
Freilassing


VEREINSSATZUNG

 
Präambel
Cannabis Social Clubs sind Anbaugemeinschaften von Cannabis-Nutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel des Cannabis Social Club Freilassing ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft. Der Anbau soll gemäß Artikel 15 Absatz 2 Cannabisgesetz (BGBl. I/2024, Nr. 109) ab dem 01.07.2024 erfolgen.
Der Cannabis Social Club Freilassing steht ein für Gleichberechtigung. Die Satzung nutzt für die vereinfachte Lesbarkeit das generische Maskulinum. Gemeint sind Personen jeglicher Geschlechtsidentität.
In diesem Sinne ergibt sich für den Cannabis Social Club Freilassing folgende Satzung:

§ 1   Name und Sitz
1.      Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Freilassing.
2.      Er ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden führt danach seinen Namen mit dem Zusatz e.V.
3.      Sitz des Vereins ist Freilassing.

§ 2   Zweck und Aufgaben
1.      Der Zweck des Vereins ist

(a)    der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebautem Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum,
(b)    die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen,
(c)    sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und –beratung
im Sinne von § 1 Nr. 13 und § 12 Absatz 1 Nr. 5 a) Konsumcannabisgesetz (Artikel 1 BGBl. I/2024, Nr. 109). Dieser Zweck wird erst ab dem 01.07.2024 verfolgt gemäß Artikel 15 Absatz 2 Cannabisgesetz (BGBl. I/2024, Nr. 109), dann jedoch ausschließlich.

2.      Nur solange der Zweck nach Absatz 1 nicht legal ist, also gem. Artikel 15 Absatz 2 Cannabisgesetz (BGBl. I/2024, Nr. 109) bis zum 01.07.2024, verfolgt der Verein folgende Zwecke:

(a)    Einsatz für die Legalisierung von Cannabis,
(b)    Aufklärung über die Risiken vom Cannabiskonsum,
(c)    Förderung des Jugendschutzes im Zusammenhang mit Cannabis,
(d)    Förderung der Kriminalprävention im Zusammenhang mit Cannabis,
(e)    Förderung der Suchtprävention im Zusammenhang mit Cannabis,
(f)     Förderung des Verbraucherschutzes.

3.      Der Zweck nach Absatz 1 wird umgesetzt durch den legalen Cannabisanbau mittels einer Anbaugemeinschaft nach Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelungen ab dem 01.07.2024.
4.      Der Zweck nach Absatz 2 wird umgesetzt durch die Veranstaltung von Kursen und Seminaren in Bezug auf die Aufklärung, den Jugendschutz, die Sucht- und Kriminalprävention sowie den Verbraucherschutz in Bezug auf Cannabis.
5.      Ziel des Vereins ist langfristig und nachhaltig zu wirken. Die Vereinsarbeit ist daher auf unbestimmte Zeit angelegt.

§ 3   Vereinsmittel und Finanzen
1.      Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
2.      Überschüsse des Vereinsvermögens sind ausschließlich für den Vereinszweck zu verwenden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
3.      Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Gesonderte Auslagen wie Reisen, Meetings und Veranstaltungen sind mit der Zustimmung des Vorstandes vom Verein zu tragen.
4.      Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel sollen durch Spenden, Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Zuwendungen Dritter und – soweit gesetzlich erlaubt – durch Erlöse für die Abgabe von Cannabisprodukten an Mitglieder aufgebracht werden.
5.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr geht bis zum 31.12. und bildet ein Rumpfgeschäftsjahr. Über die Finanzen des Vereins erstellt der Vorstand innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Bericht für die Mitgliederversammlung (Finanzbericht).
6.      Die von den Mitgliedern zu erbringenden Zahlungen und Pflichtarbeiten werden in der Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
7.      Näheres regelt die Beitrags- bzw. Finanzordnung.

§ 4   Mitgliedschaft
1.      Die Mitgliedschaft kann bestehen als

(a)    ordentliche Mitgliedschaft,
(b)    Ehrenmitgliedschaft,
(c)    Fördermitgliedschaft.

2.      Jede Mitgliedschaft setzt voraus, dass

(a)    sie von einer natürlichen Person ausgeübt wird,
(b)    die das 21. Lebensjahr vollendet hat
(c)    und seit mindestens 3 Monaten ihren bestehenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

3.      Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person sein, die die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt. Der Vorstand hat das Recht, auch Personen ab 18 Jahren zuzulassen, sofern ein besonderes Interesse besteht.
4.      Die Mitgliedschaft wird wirksam, sobald

(a)    die Aufnahme in den Verein auf der Webseite des Vereins über das Mitgliedsaufnahme-Formular beantragt wurde,
(b)    versichert wurde, dass die Person kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist,
(c)    die Identität, Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt und das Alter durch einen amtlichen Lichtbildausweis bzw. sonstige geeignete, amtliche Dokumente nachgewiesen wurden,
(d)    der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft und Aufnahmegebühr bezahlt sind,
(e)    die Aufnahmebestätigung erhalten wurde.

5.      Der Vorstand entscheidet über den Mitgliedsantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller nicht begründet werden.
6.      Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder zahlen einen verringerten oder keinen Jahresbeitrag entsprechend der Beitragsordnung.
7.      Fördermitglieder sind ordentliche Mitglieder, die freiwillig einen höheren als den Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitglieds zahlen.
8.      Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.
9.      Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt drei Monate. Kündigt ein Mitglied die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres, so hat es keinen Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Jahresbeitrags.

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.      Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Verwirklichung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken. Jedes Mitglied ist angehalten, sich aktiv einzubringen im Rahmen seiner Möglichkeiten oder soweit es vereinbart wurde.
2.      Jedes Mitglied hat gleiches Teilnahme-, Stimm- und Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung.
3.      Jedes Mitglied hat den gleichen Anspruch auf den gesetzlich erlaubten Bezug von Cannabis und auf Hilfestellungen, vermittelt durch den Vorstand.
4.      Jedes Mitglied hat das Recht auf Konsultation des Präventionsbeauftragten des Vereins.
5.      Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere durch die fristgerechte Zahlung von Beiträgen und Umlagen sowie die fristgerechte Erbringung von Pflichtarbeiten. Die Umlagen für Mitglieder dürfen das dreifache des Jahresbeitrags nicht übersteigen.
6.      Jeglicher Konsum von Rauschmitteln (Cannabis oder andere Betäubungsmittel bzw. psychoaktive Stoffe) oder Tabakprodukten (einschließlich E-Zigaretten, Vapes usw.) ist in den Vereinsräumen sowie in deren Sichtweite strengstens untersagt.
7.      Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Daten unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§ 6   Ausschluss aus dem Verein
1.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

(a)    das Ansehen und die Interessen des Vereins oder eines Vereinsmitgliedes in schwerwiegender Weise beeinträchtigt oder zu beeinträchtigten versucht,
(b)    seinen Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten trotz Abmahnung nicht nachkommt,
(c)    trotz Abmahnung gegen die Satzung, gegen eine Vereinsordnung bzw. gegen einen Beschluss eines Vereinsorganes verstößt.

2.      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
3.      Vor dem Ausschluss ist das Mitglied unter Mitteilung der Tatsachen, welche das Ausschlussverfahren begründen, schriftlich anzuhören und mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen vor der Entscheidung des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu schriftlich zu äußern.
4.      Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und wird sofort wirksam.
5.      Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Das Mitglied hat das Recht auf der Mitgliederversammlung nochmals angehört zu werden, hat jedoch in der Frage kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft lebt einen Tag nach dem Zeitpunkt wieder auf, indem die Mitgliederversammlung der Berufung des Mitgliedes stattgibt.

§ 7   Streichung von der Mitgliederliste
1.      Wird ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen, verliert es in diesem Zeitpunkt sofort seine Mitgliedschaft.
2.      Von der Mitgliederliste wird gestrichen, wer

(a)    mit der Erbringung einer Pflichtarbeit oder einer Zahlung trotz Mahnung mit einer Frist von einem Monat in Verzug geraten ist,
(b)    wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Cannabis oder anderen Suchtmitteln (Betäubungsmittel, psychoaktive Stoffe) verurteilt worden ist, insbesondere wegen der Weitergabe von Cannabis aus dem Verein an Nichtmitglieder,
(c)    seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland hat.

3.      Der Vorstand entscheidet über die Streichung von der Mitgliederliste und teilt diese dem Mitglied mit. Die Berufung ist nicht statthaft. Das Mitglied kann einen neuen Antrag auf Aufnahme stellen.

§ 8   Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

(a)    der Vorstand,
(b)    die Mitgliederversammlung,
(c)    der Anbaurat,
(d)    die Kassenprüfer,
(e)    der Präventionsbeauftragte.

§ 9   Vorstand
1.      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Mitglied des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein.
2.      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Hierzu zählen u.a.:

(a)    die Führung der Geschäfte,
(b)    die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins,
(c)    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(d)    die Verwaltung des Vereinsvermögens,
(e)    die Anfertigung des Finanz- und Jahresberichts,
(f)     die Aufnahme von Mitgliedern,
(g)    Ausschluss von Mitgliedern,
(h)    Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
(i)     Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes in Abstimmung mit dem Präventionsbeauftragten,
(j)     Eingehung, Änderung oder Aufhebung von Dienst-, Auftrags-, oder Arbeitsverhältnissen.

3.      Der Vorstand entscheidet in nicht öffentlichen Sitzungen durch Beschluss. Die Sitzungen erfolgen nach Bedarf. Die Vorstandssitzung kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder mittels elektronischer Mittel wie Videokonferenz stattfinden. Bei Stimmabgabe aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse auch im Wege des Umlaufverfahrens schriftlich oder per E-Mail gefasst werden.
4.      Der Vorstand kann für einzelne Beschlussgegenstände Vereinsmitglieder als Gäste zulassen, soweit er dies für erforderlich hält.
5.      Die Beschlüsse des Vorstands sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, in seiner Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben und kann als elektronische Datei aufbewahrt werden.
6.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt auf unbestimmte Zeit im Amt. Er kann durch einen Beschluss mit einer Mehrheit von Dreivierteln durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
7.      Legt ein Vorstand sein Amt nieder, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied in den Vorstand zu wählen bis zur Wahl des Nachfolgers durch die nächste Mitgliederversammlung (Selbstergänzungsrecht).
8.      Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Dauer und Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Entsprechende Vergütungsvereinbarungen trifft der Vorstand in Umsetzung des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit seinen jeweiligen Vorstandsmitgliedern, wobei das jeweils betreffende Vorstandsmitglied keine Vertretungsmacht auf Seiten des Vereins hat. Vielmehr muss der Verein dann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
9.      Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die durch Mitteilung des Vereinsregisters, des Finanzamtes, der Behörde iSv § 11 Absatz 1 Konsumcannabisgesetz oder veränderte Rechtslage erforderlich sind, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt auch für rein redaktionelle Änderungen wie Rechtschreibung oder Grammatik.

§ 10       Mitgliederversammlung
1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.
2.      Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

(a)    Änderung der Satzung,
(b)    Erstellen, Änderung oder Aufhebung von Vereinsordnungen,
(c)    Auflösung des Vereins,
(d)    Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(e)    Berufungen über Vereinsausschlüsse,
(f)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
(g)    Einsetzung, Wahl und Abberufung eines Anbaurats,
(h)    Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
(i)     Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.

3.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
4.      Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
5.      Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte
oder erst in der Versammlung gestellte Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
6.      Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies übereinstimmend sowie schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Diese Frist gilt nicht, wenn aus zwingenden und unaufschiebbaren Gründen des Wohls des Vereins eine schnellere Einberufung unerlässlich ist.
7.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
8.      Die Änderung des Vereinszwecks erfordert eine Mehrheit von Neunzehntel der abgegebenen Stimmen und die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder.
9.      Die Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen.
10.   Jedes Mitglied kann sich auf einer Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Hierfür muss dem Versammlungsleiter die schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Es ist unzulässig, mehr als zwei Mitglieder zu vertreten.
11.   Mitgliederversammlungen können vollständig oder für einen Teil der Mitglieder mittels elektronischer Mittel wie Videokonferenz abgehalten werden. Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle aus der Ferne teilnehmenden Mitglieder ausreichend authentifiziert wurden und keine Nichtmitglieder teilnehmen können. Für Wahlen ist sicherzustellen, dass nur eine authentifizierte, aber zugleich geheime Stimmabgabe möglich ist.
12.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Versammlungsleiter oder durch einen hierfür von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftführer ein Protokoll zu fertigen und zu unterzeichnen, welches das wesentliche Ergebnis der Versammlung wiedergibt.

§ 11       Anbaurat
1.      Der Verein kann einen Anbaurat durch Beschluss der Mitgliederversammlung einsetzen. Der Anbaurat wird für eine Dauer von 3 Jahren gewählt.
2.      Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden. Der Anbaurat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen leitet.
3.      Mitglieder des Anbaurates müssen Vereinsmitglieder sein.
4.      Die Aufgaben des Anbaurates sind:

(a)    Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus,
(b)    Wahl der Cannabissorten für den Anbau in Abstimmung mit dem Vorstand,
(c)    Berechnung der Abgabepreise,
(d)    Erstellung, Änderung oder Aufhebung der Anbauordnung.

5.      Die Sitzungen des Anbaurates werden von dessen Vorsitzendem einberufen. Der Anbaurat kommt bei Bedarf zusammen. Der Vorsitzende führt ein Protokoll über die Beschlüsse des Anbaurates.
6.      Der Anbaurat ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Gegen Beschlüsse des Anbaurates hat der Vorstand ein Vetorecht. Übt er dies aus, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Gegenstand.

§ 12       Kassenprüfer
1.      Die Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Mittelverwendung des Vorstandes. Es gibt zwei Kassenprüfer. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
2.      Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal im Kalenderjahr nach Abschluss des vorigen Geschäftsjahres und soll den Finanzbericht des Vorstandes berücksichtigen. Die Kassenprüfer haben das Recht alle Vereinsunterlagen zu ihrer Prüfung einzusehen, insbesondere Belege, das Kassenbuch und Kontounterlagen.
3.      Die Kassenprüfer fertigen einen Bericht, dem sie der nächsten Mitgliederversammlung unterbreiten. Der Bericht soll eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes enthalten.

§ 13       Präventionsbeauftragter
1.      Der Präventionsbeauftragte nimmt die Pflichten gemäß § 23 Konsumcannabisgesetz wahr. Seine Aufgaben sind insbesondere

(a)    den Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung zu stehen,
(b)    das Sicherstellen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention,
(c)    Einbringung seiner Kenntnisse beim Gesundheits- und Jugendschutzkonzept,
(d)    Sicherstellung der Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes.

2.      Er wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt bzw. abberufen, ist jedoch nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden.
3.      Er hat mittels einer Bescheinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat.

§ 14       Drogen- und Suchtprävention
Um im Verein eine kompetente Drogen- und Suchtprävention etablieren zu können, steht den Mitgliedern neben dem Präventionsbeauftragten die Caritas in Bad Reichenhall und Fachambulanz für Suchterkrankungen Traunstein zur Seite. Die Caritas bietet vielfältige Beratungs- sowie Behandlungskonzeptionen und ist eine Fachstelle für Suchtprävention. Folgende Dienstleistungen werden von der Caritas angeboten:

(a)    Informationsgespräche mit Betroffenen und Angehörigen,
(b)    Ambulante Behandlungen durch Einzel-, Paar-, Familien- und Gruppengesprächen,
(c)    Vermittlungen für stationäre Behandlungen,
(d)    Vermittlung von Selbsthilfegruppen,
(e)    Betriebliche Suchtberatung,
(f)     Informationen und Beratung für Vereine,
(g)    Planung und Durchführung von Workshops, Projekte und Veranstaltungen.

§ 15       Vereinsordnungen
1.      Der Verein erlässt zur Regelung interner Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen, insbesondere:

(a)    Hausordnung
(b)    Anbauordnung
(c)    Beitragsordnung
(d)    Finanzordnung

2.      Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
3.      Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
4.      Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 16       Abstimmungen und Wahlen
1.      Für alle Organe des Vereins gelten bei Abstimmungen und Wahlen die nachfolgenden Regelungen.
2.      Ein Beschluss ist gefasst bzw. ein Kandidat gewählt, wenn er die erforderliche Mehrheit erreicht hat. Zur Bestimmung der Mehrheit zählen nur die abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
3.      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Beschlüsse werden grundsätzlich durch Handzeichen gefasst. Die Stimmabgabe erfolgt geheim, wenn dies eine Stimme beantragt.
4.      Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist gewählt, wer im Verhältnis zu den anderen Kandidaten die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten. Liegt abermals Stimmgleichheit vor, entscheidet das Los. Wahlen werden geheim durchgeführt.
5.      Für Wahlen auf der Mitgliederversammlung bestimmt diese eine Wahlleitung. Die Wahlleitung wird besetzt durch zwei Mitglieder, welche nicht zur Wahl stehen. Die Wahlleitung führt die Wahl durch, insbesondere prüft sie die Stimmzettel auf Gültigkeit, zählt die Stimmen und verkündet der Mitgliederversammlung das Ergebnis. Hierüber hat sei ein Wahlprotokoll anzufertigen, das von beiden Wahlleitern unterschrieben wird und dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt wird. Nach Beendigung der Mitgliederversammlung sind die Stimmzettel restlos zu vernichten.

§ 17       Auflösung des Vereins, Entziehung der Rechtsfähigkeit
1.      Über die Auflösung des Vereins entscheidet die nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
2.      Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder als jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
3.      Bei Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die zur Zeit der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.

§ 18       Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

§ 19       Zustellungen
1.      Die Kommunikation im Verein erfolgt grundsätzlich elektronisch per E-Mail. Jedes Vereinsmitglied hat daher dafür Sorge zu tragen, dass er beim Verein eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt hat.
2.      Soweit gesetzlich, schuldrechtlich, durch Satzung oder sonstige Vereinsbestimmung von der Schriftform die Rede ist, genügt hierfür die E-Mail. Es bleibt jedem unbenommen zum Zwecke des Zugangsnachweises eine sicherere Übermittlungsform (z.B. Einschreiben) zu verwenden.
3.      Mitteilungen an eine Mehrzahl von Vereinsmitgliedern gelten zu dem Zeitpunkt als wirksam zugestellt, an dem die E-Mail an die E-Mail-Adresse des Vereinsmitgliedes versendet wurde, welche das Vereinsmitglied gemäß Absatz 1 beim Verein hinterlegt hat.

Vorstehende Satzung wurde am 13.04.2024 beschlossen.