Cannabis Social Club Freilassing e.V.



Cannabis Social Club
Freilassing


UNSERE BEITRAGSORDNUNG

 
§1 Beitragszahlungen

(1) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge findet jährlich für das gesamte Jahr statt. Bei vorzeitigem Austritt aus dem Verein ist eine Rückerstattung nicht möglich. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht 3 Monate zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt wurde.

(2)Die Mitglieder erteilen dem Verein zum Zwecke der Einziehung der Beiträge ein SEPA-Lastschriftmandat.

(3) Hat ein Mitglied seinen Jahresbeitrag einen Monat nach Fälligkeit nicht entrichtet, wird es vom Vorstand abgemahnt. Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung des Jahresbeitrags, informiert der Vorstand das Mitglied über drohenden Ausschluss. Erfolgt auch dann keine Zahlung, schließt der Vorstand das Mitglied nach angemessener Zeit aus. Über den Ausschluss von Mitgliedern informiert der Vorstand die folgende Mitgliederversammlung. Auszuschließende Mitglieder dürfen ihren Ausschluss auf der folgenden Mitgliederversammlung anfechten, sofern sie bis dahin fehlende Beiträge entrichtet haben.

(4) Kann der Beitrag nicht abgebucht werden (z.B. unzureichende Deckung des Kontos) und es entsteht eine zusätzliche Gebühr durch das Bankinstitut, so muss dieser ebenfalls vom Mitglied gezahlt werden.

 

§2 Ordentliche Mitglieder

(1) Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 99,- EUR.

(2) Wird die Mitgliedschaft bis zum Datum der Erteilung der Anbaulizenz erworben, ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 30 € fällig (Jahresbeitrag 360 €).


(3) Wird die Mitgliedschaft nach Erteilung der Anbaulizenz erworben, ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 50,- EUR fällig (Jahresbeitrag 600,- EUR).


§3 Fördermitglieder

(1) Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 99,- EUR.

(2) Der Mitgliedsbeitrag kann selbst gewählt werden, muss aber mindestens 10,- EUR über dem regulären Monatsbeitrag liegen.


§4 Ehrenmitglieder

(1) Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 99,- EUR.

(2) Ehrenmitglieder sind von den monatlichen Mitgliedsbeiträgen befreit.


§5 Sonderumlagen

(1) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Vorstandschaft Sonderumlagen festsetzen. Diese sind auf das Dreifache des Jahresbeitrags begrenzt.


§6 Schlussbestimmungen

(1) Weitere Informationen können der Satzung entnommen werden.